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§ 155 WTBG

Fassungen
01.07.1999 bis 27.11.2001 — BGBl. I Nr. 135/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15508.01.200815.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
§ 15501.09.200507.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 84/2005
§ 15528.11.200131.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 135/2001
§ 15501.07.199927.11.2001 BGBl. I Nr. 135/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 155

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 135/2001

Außerkrafttretensdatum

27.11.2001

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Kammertag

Paragraph 155, (1) Der Kammertag hat aus 66 Mitgliedern zu bestehen.

  1. Absatz 2,Der Kammertag hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Wahl der Vorstandsmitglieder, ihrer Ersatzmitglieder, der Rechnungsprüfer, ihrer Stellvertreter und der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,
    2. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Umlagen und Gebühren für Sonderleistungen,
    4. Ziffer 4
      die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer, die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Kammerorgane,
    5. Ziffer 5
      die Beschlussfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind,
    6. Ziffer 6
      die Festsetzung, die Erlassung und die Änderung der Haushaltsordnung, der Umlagenordnung, der Geschäftsordnung und der Dienstordnung und
    7. Ziffer 7
      die Beschlussfassung über die Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Leistungs- und Beitragsordnung.
  2. Absatz 3,Der Kammertag ist vom Präsidenten einzuberufen. Der Präsident ist verpflichtet, den Kammertag mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr und überdies, wenn mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes es schriftlich verlangen, einzuberufen. Der Präsident ist berechtigt, den Kammertag auch einzuberufen, wenn er selbst oder der Vorstand es für notwendig erachtet.
  3. Absatz 4,Der Kammertag ist mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Beratungsgegenstände der Sitzung schriftlich einzuberufen.
  4. Absatz 5,Der Kammertag ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später am selben Ort eine Ersatzsitzung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist, sofern in der Einladung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde.
  5. Absatz 6,Der Kammertag hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Absatz 7,Die Sitzungen des Kammertages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn es vom Vorsitzenden oder von der in der Geschäftsordnung festzusetzenden Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Kammertag beschlossen wird.

Schlagworte

Leistungsordnung

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40024659