Rechtstracker.at

§ 22g BB-SozPG

Fassungen
29.12.2001 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 155/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22g01.07.200331.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben
§ 22g29.12.200130.06.2003 BGBl. I Nr. 155/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 g

Inkrafttretensdatum

29.12.2001BGBl. I Nr. 155/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BB-SozPG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorzeitiger Ruhestand

Paragraph 22 g,

  1. Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er sein 55. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten.
  2. Absatz 2,Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, BDG 1979 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder Dienstenthebung geendet hat.
  3. Absatz 3,Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Absatz eins, kann vom Beamten nicht zurückgezogen werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 207 n, BDG 1979 ist in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 nicht anzuwenden. Anträge auf nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Anträge nach Absatz eins, Nach dem 31. Dezember 2001 wirksam werdende Ruhestandsversetzungen nach Paragraph 207 n, gelten als Ruhestandsversetzungen nach Absatz eins, Dies gilt auch für die entsprechenden Regelungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  5. Absatz 5,Wird ein Beamter nach Absatz eins, in den Ruhestand versetzt und weist er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, kann ihm gemäß Paragraph 20 c, des Gehaltsgesetzes 1956, aber abweichend von Paragraph 20 c, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 250% des für den letzten Monat des Aktivstandes gebührenden Monatsbezuges gewährt werden. Dieses Ausmaß erhöht sich auf 300%, wenn die Versetzung in den Ruhestand spätestens mit Ablauf des 31. August 2002 wirksam wird.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 sind auch auf Landeslehrer im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2011

Gesetzesnummer

10009047

Dokumentnummer

NOR40024794