Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
05.09.2001 bis 30.09.2019 — BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.10.2019 § → § BGBl. III Nr. 69/2021
Art. 2605.09.200130.09.2019 BGBl. III Nr. 231/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Indien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 231 aus 2001,

Typ

Vertrag – Indien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

05.09.2001BGBl. III Nr. 231/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2019danach: BGBl. III Nr. 69/2021

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
    2. Litera b
      Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
    3. Litera c
      Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Industriegeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20001629

Dokumentnummer

NOR40024834