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Art. 5 BFG 2002

Fassungen
01.01.2002 bis 04.10.2002 — BGBl. I Nr. 140/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute05.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 155/2002
Art. 501.01.200204.10.2002 BGBl. I Nr. 140/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 140/2001

Außerkrafttretensdatum

04.10.2002danach: BGBl. I Nr. 155/2002

Abkürzung

BFG 2002

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Artikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. Ziffer eins
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages - lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 0,36 Millionen Euro, dann bis zu einem Betrag von 0,36 Millionen Euro - wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  2. Ziffer 2
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 0,15 Millionen Euro für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen 1/13006, 1/13016, 1/13026, 1/13046, 1/13066, 1/13076 und 1/13096 für kulturpolitische Maßnahmen bis zu einem Betrag von insgesamt
    2,18 Millionen Euro, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/10008 sichergestellt werden kann;
  6. Ziffer 6
    beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 3,63 Millionen Euro zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  7. Ziffer 7
    beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 100 vH jener Mehreinnahmen, die aus der Veräußerung von militärischem Altgerät und -material erzielt werden;
  8. Ziffer 8
    beim Voranschlagsansatz 1/50848 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen auf Grund des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 50 sichergestellt werden kann;
  9. Ziffer 9
    beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 6 177,19 Millionen Euro zur Tilgung zusätzlicher, auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen, erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  10. Ziffer 10
    beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 363,36 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
  11. Ziffer 11
    beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 5,81 Millionen Euro für notstands-polizeiliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 31 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  12. Ziffer 12
    bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, und Paragraph 72, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 141, bzw. des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  13. Ziffer 13
    beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
  14. Ziffer 14
    beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 0,73 Millionen Euro für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
  15. Ziffer 15
    bei den Voranschlagsansätzen 1/63156 und 1/63666 für Förderungsmaßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  16. Ziffer 16
    bei den Voranschlagsanäatzen 1/63186, 1/63636 und 1/63638 für EU-Maßnahmen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  17. Ziffer 17
    beim Voranschlagsansatz 1/63516 für Zahlungen für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63518 sichergestellt werden kann, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei dem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  18. Ziffer 18
    beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 7,27 Millionen Euro für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
  19. Ziffer 19
    bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz und/oder durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/63664 bedeckt werden kann;
  20. Ziffer 20
    beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zur Höhe jenes Betrages, der aus diesem Voranschlagsansatz zur Vorfinanzierung des EU-Anteiles am EU-Strukturfondsprogramm 1995-1999 aufgewendet wurde, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/65236 sichergestellt werden kann;
  21. Ziffer 21
    bei den Voranschlagsansätzen 1/65306, 1/65308, 1/65316 und 1/65318 für Zahlungen aus zweckgebundenen Mitteln des Innovations- und Technologiefonds im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2002 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. Ziffer eins
      bei den Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51227, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
    3. Ziffer 3
      für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 2,91 Millionen Euro im Finanzjahr 2002 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 3 633,64 Millionen Euro zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 215/1981, BGBl. Nr. 215/1959, BGBl. Nr. 375/1992, BGBl. I Nr. 141/1999, BGBl. Nr. 440/1975, BGBl. Nr. 609/1977, Forschungsprojekt, Altmaterial, Innovationsfonds, Katastrophenfall, Seuchenfall, Inland

Gesetzesnummer

20001294

Dokumentnummer

NOR40024921