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§ 47 GMG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 126/2013
§ 4701.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 4701.04.199431.12.2001 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Jahresgebühren

Paragraph 47, (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.

  (2) Die Jahresgebühr beträgt

für das zweite Jahr ..................................   43 €,

für das dritte Jahr ..................................   65 €,

für das vierte Jahr ..................................   87 €,

für das fünfte Jahr ..................................  109 €,

für das sechste Jahr .................................  130 €,

für das siebente Jahr ................................  152 €,

für das achte Jahr ...................................  174 €,

für das neunte Jahr ..................................  196 €,

für das zehnte Jahr ..................................  218 €.

  1. Absatz 3,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
  2. Absatz 4,Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 261 € gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Absatz eins und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.
  3. Absatz 5,Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 784 € gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Absatz eins und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
  4. Absatz 6,Die Gebühren nach den Absatz 2, 4 und 5 können von jeder an dem Gebrauchsmuster interessierten Person eingezahlt werden.
  5. Absatz 7,Alle eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen Gebühren gemäß Absatz 2, 4 und 5 werden zurückerstattet, wenn auf das Gebrauchsmuster verzichtet wird oder wenn es sonst vor Fälligkeit in Wegfall kommt.

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40024947