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Art. 1 § 48 FinStrG

Fassungen
01.01.2002 bis 28.12.2007 — BGBl. I Nr. 144/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 48 heute29.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 99/2007
Art. 1 § 4801.01.200228.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 144/2001
Art. 1 § 4801.01.197631.12.2001 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 144/2001

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007danach: BGBl. I Nr. 99/2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verletzung der Verschlußsicherheit.

Paragraph 48, (1) Der Verletzung der Verschlußsicherheit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Litera a
    Verschlußmittel oder Nämlichkeitszeichen, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, beschädigt, ablöst oder unwirksam macht;
  2. Litera b
    Räume, Anlagen, Umschließungen oder Vorrichtungen, die durch Verschlußmittel gesichert sind, die in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren angelegt oder anerkannt wurden, so verändert, daß die Verschlußsicherheit nicht mehr gegeben ist;
  3. Litera c
    Beförderungsmittel, die nach den zollrechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß zugelassen wurden, so verändert, daß die Voraussetzungen für eine solche Zulassung nicht mehr gegeben sind;
  4. Litera d
    Beförderungsmittel, die mit geheimen oder schwer zu entdeckenden, zur Aufnahme von Waren geeigneten Räumen oder mit geheimen oder schwer zu entdeckenden Zugängen versehen sind, entgegen den zollrechtlichen Vorschriften verwendet.
  1. Absatz 2,Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 14 500 Euro, bei fahrlässiger Begehung 3 625 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach Paragraph 272, StGB.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Schlagworte

Siegelbruch, Plombe

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40024958