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§ 4 SchZG 1996

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200230.06.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004
§ 411.01.199731.12.2001 BGBl. I Nr. 11/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzzertifikatsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

SchZG 1996

Index

26/03 Patentrecht

Text

Jahresgebühren

Paragraph 4, (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt

für das erste Jahr  ....................................... 2 034 €,

für das zweite Jahr ....................................... 2 325 €,

für das dritte Jahr ....................................... 2 616 €,

für das vierte Jahr ....................................... 2 906 €,

für das fünfte Jahr ....................................... 3 197 €.

  1. Absatz 2,Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
  2. Absatz 3,Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
  3. Absatz 4,Die Jahresgebühren können von jeder an dem Schutzzertifikat interessierten Person gezahlt werden.
  4. Absatz 5,Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren werden zurückerstattet, wenn das Schutzzertifikat erlischt oder nichtig erklärt wird.

Gesetzesnummer

10003470

Dokumentnummer

NOR40024959