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Art. 1 § 52 FinStrG

Fassungen
01.01.2002 bis 28.12.2007 — BGBl. I Nr. 144/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 52 heute29.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 99/2007
Art. 1 § 5201.01.200228.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 144/2001
Art. 1 § 5201.01.197631.12.2001 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 144/2001

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007danach: BGBl. I Nr. 99/2007

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Selbstverschuldete Berauschung.

Paragraph 52, (1) Der selbstverschuldeten Berauschung macht sich schuldig, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand als Finanzvergehen zugerechnet würde.

  1. Absatz 2,Die selbstverschuldete Berauschung wird mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro geahndet; die Geldstrafe darf jedoch nicht höher bemessen werden, als sie das Gesetz für das im Rausch begangene Finanzvergehen androht. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 17, auf Verfall zu erkennen; der Umfang des Verfalls richtet sich nach den Strafbestimmungen des Finanzvergehens, das dem Berauschten nicht zugerechnet werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40024966