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§ 9 HlSchG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2005 — BGBl. I Nr. 143/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 149/2004
§ 901.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 143/2001
§ 901.10.198831.12.2001 BGBl. Nr. 372/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Halbleiterschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 143/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. I Nr. 149/2004

Abkürzung

HlSchG

Index

26/04 Sonstiges Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Anmeldungserfordernisse

Paragraph 9, (1) Die Topographie ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede Topographie ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Anmeldung muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie in das Halbleiterschutzregister und eine kurze und genaue Bezeichnung derselben (Titel),
    2. Ziffer 2
      Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und gegebenenfalls zusätzlich das Halbleitererzeugnis selbst,
    3. Ziffer 3
      den Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt und
    4. Ziffer 4
      Angaben, aus denen sich im Falle des Paragraph 3, Absatz 3, der Anspruch auf Halbleiterschutz ergibt und Angaben über die Berechtigung zur Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 5,).
  2. Absatz 3,Der Antrag unterliegt einer Gebühr von 218 €.
  3. Absatz 4,Die näheren Erfordernisse der Anmeldung sowie der vorzulegenden Unterlagen sind mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen, wobei auf eine möglichst zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Regelung sowie auf die Bedürfnisse der Halbleiterindustrie und den Stand der technischen Entwicklung Bedacht zu nehmen ist.

Anmerkung

1. Zur Möglichkeit Unterlagen als geheim zu bezeichnen siehe
§ 18 Abs. 2.
2. Vgl. die Halbleiterschutz-Verordnung, BGBl. Nr. 528/1988.

Gesetzesnummer

10002876

Dokumentnummer

NOR40024999