Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 1 ab 19.12.2001 § 28 Abs. 20 lit. a idF BGBl. I Nr. 144/2001Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer eins, ab 19.12.2001 Paragraph 28, Absatz 20, Litera a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,
Text
Steuerbefreiungen
Art. 6.Artikel 6,
(1)Absatz eins,Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7).Steuerfrei sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,).
(2)Absatz 2,Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb
der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera f bis j, in Absatz eins, Ziffer 20 und der in Absatz eins, Ziffer 21, angeführten Gegenstände;
der in § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 8 lit. b und d, in § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie der in § 9 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 8, Litera b und d, in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 sowie der in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,
der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,der Gegenstände, deren Einfuhr (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre,
der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 3 nicht eintritt.der Gegenstände, die zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz 3, nicht eintritt.
(3)Absatz 3,Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.Steuerfrei ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluß an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Artikel 7,) verwendet werden; der Anmelder hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 7, buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996,)
(5)Absatz 5,§ 6 Abs. 1 Z 27 gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR40025073