Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisebürosicherungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 316/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft
§ 8. Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß § 4 eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß § 6 abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 633 641,71 Euro zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im § 4 genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat. Paragraph 8, Der Veranstalter hat das Risiko, daß die gemäß Paragraph 4, eingedeckte Versicherungssumme oder die gemäß Paragraph 6, abgesicherte Garantiesumme zur Befriedigung der Forderungen der Reisenden dennoch nicht ausreichen, durch Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter, wobei die gemeinsam durch die Veranstalter eingedeckte Versicherungssumme 3 633 641,71 Euro zu betragen hat, abzudecken. Im Fall der Nichtteilnahme eines Veranstalters an der Versicherungsgemeinschaft erhöhen sich für diesen die im Paragraph 4, genannten Prozentsätze jeweils um drei Prozentpunkte. In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft unverzüglich ab Kenntnis dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden hat.
Dokumentnummer
NOR40025191