Kurztitel
6. Monatsausweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,
Text
§ 1. Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß § 74 Abs. 1 und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach § 30 BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen. Paragraph eins, Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Monatsausweise gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 4 BWG entsprechend der Anlage zu gliedern. Bei Vorliegen einer Kreditinstituts-Gruppe nach Paragraph 30, BWG, bei der eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut auftritt, hat das unmittelbar der Finanz-Holdinggesellschaft nachgeordnete Kreditinstitut für die Kreditinstituts-Gruppe den Teil D sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) zu melden. Teil C, mit Ausnahme der Liquiditätsbestimmungen, und Teil D der Anlage sind von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, nicht auszufüllen.