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§ 2

Fassungen
01.12.2001 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 447/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.200431.03.2005 § → § BGBl. II Nr. 599/2003 · aufgehoben
§ 201.06.200430.06.2004 § → § BGBl. II Nr. 599/2003
§ 231.12.200331.05.2004 § → § BGBl. II Nr. 599/2003
§ 201.12.200130.12.2003 BGBl. II Nr. 447/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

6. Monatsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2001BGBl. II Nr. 447/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003danach: BGBl. II Nr. 599/2003

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Der Teil A des Monatsausweises ist unverzüglich nach Ablauf jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, die Teile B1 und B2 des Monatsausweises sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum fünfzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats, Teil C ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zwölften Bankarbeitstag des Folgemonats, und Teil D ist bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Übermittlung der Monatsausweise ist in standardisierter Form ausschließlich im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebenen Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten.
  2. Absatz 3,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Monatsausweise im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Monatsausweise von der Zentralstelle selbst hinsichtlich der Teile A, B1, B2 und C bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins, genannten Fristen und hinsichtlich des Teiles D innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist übermittelt werden.
  3. Absatz 4,Eine Übermittlung des Monatsausweises an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

Gesetzesnummer

20001681

Dokumentnummer

NOR40025462