Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 470/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.
(2)Absatz 2,Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2013
Dokumentnummer
NOR40025561