(2)Absatz 2,Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß § 7 Abs. 3, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß § 7 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß § 9 Abs. 5 bereits in Anspruch genommen werden können.Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 1997,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 3,, die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz eins, sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, bereits in Anspruch genommen werden können.