Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1994 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 118/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200420.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 401.07.200231.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 96/2002
§ 401.05.199430.06.2002 BGBl. Nr. 118/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1994BGBl. Nr. 118/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002danach: BGBl. I Nr. 96/2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Fleischuntersuchungsorgane

Paragraph 4, (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

  1. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat eine nach Absatz 3, vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3, nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 5,Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.
  5. Absatz 6,Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”
  6. Absatz 7,Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Absatz 6, eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025600