Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
01.01.2002 bis 30.06.2002 — BGBl. I Nr. 98/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5001.07.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
§ 5001.01.200230.06.2002 BGBl. I Nr. 98/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 98/2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 50, Wer

  1. Ziffer eins
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph Absatz 4, 5, 6, 7, 8, oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder
  2. Ziffer 2
    als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder
  3. Ziffer 3
    als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder
  4. Ziffer 4
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 11, die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder
  5. Ziffer 5
    den gemäß Paragraph 16, angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder
  6. Ziffer 6
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder
  7. Ziffer 7
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, erlassenen Verordnung verstößt oder
  8. Ziffer 8
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz eins, die Anmeldung unterläßt oder
  9. Ziffer 9
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 oder des Paragraph 39, eine Schlachtung vornimmt oder
  10. Ziffer 10
    bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
  11. Ziffer 11
    als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 4, die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder
  12. Ziffer 12
    bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des Paragraph 22, zuwiderhandelt oder
  13. Ziffer 13
    den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2 und 3 zuwiderhandelt oder
  14. Ziffer 14
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 3, die Entnahme von Proben verweigert oder
  15. Ziffer 15
    gegen eine vorläufige Sperre gemäß Paragraph 26 b, Absatz eins, verstößt oder
  16. Ziffer 16
    als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder
  17. Ziffer 17
    als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder
  18. Ziffer 18
    den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, zuwiderhandelt oder
  19. Ziffer 19
    entgegen den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder
  20. Ziffer 20
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 35, Absatz 9, erlassenen Verordnung verstoßt oder
  21. Ziffer 21
    den Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz eins, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
  22. Ziffer 22
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, 3, oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
  23. Ziffer 23
    Fleisch entgegen den Bestimmungen des Paragraph 42, oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des Paragraph 42, Absatz 6, erlassenen Verordnung einführt oder
  24. Ziffer 24
    gegen Paragraph 43, Absatz 4, oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 43, Absatz 5, erlassenen Verordnung verstößt oder
  25. Ziffer 25
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 45, Absatz 6, erlassenen Verordnung verstößt oder
  26. Ziffer 26
    als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, zuwiderhandelt oder
  27. Ziffer 27
    gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 46, Absatz 2, erlassenen Verordnung verstößt oder
  28. Ziffer 28
    als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

Anmerkung

ÜR: vgl. Artikel 2, BGBl. I NR. 73/2001

Gesetzesnummer

10010425

Dokumentnummer

NOR40025646