Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahngesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Text
§ 31.Paragraph 31,
(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2001) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,)
(5)Absatz 5,Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.Der Bund kann durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, einlösen, wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen erforderlich ist.
Schlagworte
Hauptbahn, BGBl. Nr. 71/1954
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Dokumentnummer
NOR40025730