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§ 52 EisbG

Fassungen
01.04.2002 bis 30.04.2004 — BGBl. I Nr. 151/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5201.01.200626.07.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2006
§ 5201.05.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 38/2004
§ 5201.04.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 151/2001
§ 5201.01.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 166/1999
§ 5208.03.195731.12.1999 BGBl. Nr. 60/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 151/2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004danach: BGBl. I Nr. 38/2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Paragraph 52, (1) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützigkeit im Sinne des Paragraph eins, des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist, ob Eisenbahnaufsichtsorgane zu bestimmen sind und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz eins und 5, 19 Absatz eins bis 3, 20, 21, 27 und 28 gelten sinngemäß. Im Falle der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 4, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 14, Absatz 3 und 32 bis 37 sinngemäß. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kann die Genehmigung gemäß Absatz eins und die Betriebsbewilligung, letztere unter der Voraussetzung, daß kein Bedenken über die Gewährleistung eines sicheren Betriebes besteht, verbunden werden.
  2. Absatz 3,Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs hat das Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen aufzustellen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.
  3. Absatz 4,Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu widerrufen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40025737