Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versorgungssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2001Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Falls der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.Falls der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (Paragraph eins, Absatz 3,) entscheidend beizutragen.
(2)Absatz 2,Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40025795