Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
5. Abschnitt
Verantwortlichkeit von Diensteanbietern
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Durchleitung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz übermittelt oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, ist für die übermittelten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
die Übermittlung nicht veranlasst,
den Empfänger der übermittelten Informationen nicht auswählt und
die übermittelten Informationen weder auswählt noch verändert.
(2)Absatz 2,Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Abs. 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs im Sinn des Absatz eins, umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit diese Zwischenspeicherung nur der Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz dient und die Information nicht länger gespeichert wird, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40025809