Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
E-Commerce-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Ausschluss der Verantwortlichkeit bei Speicherung fremder Inhalte (Hosting)
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ein Diensteanbieter, der von einem Nutzer eingegebene Informationen speichert, ist für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen nicht verantwortlich, sofern er
von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine tatsächliche Kenntnis hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder,
sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erhalten hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40025812