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Art. 2 § 15 VerssG 1992

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 148/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 15 heute01.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1501.01.201731.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 94/2016 · aufgehoben
Art. 2 § 1501.01.200231.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 148/2001
Art. 2 § 1501.07.199231.12.2001 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 148/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 94/2016

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Den Vorsitz im Bundes-Versorgungssicherungsausschuß führt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der sich durch einen Beamten seines Bundesministeriums vertreten lassen kann.
  2. Absatz 2,Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß hat seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bedarf, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Bundes-Versorgungssicherungsausschusses möglichst zweckmäßig zu regeln und vorzusehen, daß seine Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend sein, so hat der Bundes-Versorgungssicherungsausschuß eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln. Sie hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, die Stellungnahmen aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie diesen Voraussetzungen entspricht.
  3. Absatz 3,In der Geschäftsordnung können auch Regelungen über die Errichtung von Fachausschüssen, insbesondere zur Beratung und Begutachtung von anderen Vollzugsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins,, vorgesehen werden. Die Mitglieder der Fachausschüsse müssen nicht dem Bundes-Versorgungssicherungsausschuß angehören.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR40025834