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§ 4 SigG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 152/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200830.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 8/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2016
§ 401.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 401.01.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 152/2001
§ 401.01.200031.12.2001 BGBl. I Nr. 190/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 152/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 164/2005

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Besondere Rechtswirkungen

Paragraph 4, (1) Eine sichere elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB, sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Eine sichere elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB bei
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind,
    2. Ziffer 2
      anderen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts gebunden sind,
    3. Ziffer 3
      Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, und
    4. Ziffer 4
      einer Bürgschaftserklärung (Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 294, ZPO über die Vermutung der Echtheit des Inhalts einer unterschriebenen Privaturkunde ist auf elektronische Dokumente, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind, anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Rechtswirkungen der Absatz eins und 3 treten nicht ein, wenn nachgewiesen wird, daß die Sicherheitsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen nicht eingehalten oder die zur Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen getroffenen Vorkehrungen kompromittiert wurden.

Schlagworte

Familienrecht

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR40025841