Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wirtschaftsparlament
§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus denParagraph 25, (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums,
Mitgliedern der Spartenvertretungen und
weiteren Mitgliedern gemäß § 104.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 104,
(2)Absatz 2,In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3)Absatz 3,Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.
Schlagworte
Handelsgewerbe
Dokumentnummer
NOR40025859