Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:Paragraph 26, (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2)Absatz 2,Das Präsidium der Sparte besteht aus
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(3)Absatz 3,Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 undMitgliedern der Spartenvertretungen gemäß Paragraph 101, und
weiteren Mitgliedern gemäß § 102.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 102,
(5)Absatz 5,Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.
Dokumentnummer
NOR40025860