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§ 29 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.01.2012 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 2901.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 2901.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Direktor

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
  2. Absatz 2,Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
  3. Absatz 3,Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
  4. Absatz 4,Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des Paragraph 22, die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im Paragraph 28, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen.
  5. Absatz 5,Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025862