Rechtstracker.at

Art. 2 § 17

Fassungen
01.01.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 1728.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 1701.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 1701.07.198231.12.2001 BGBl. Nr. 545/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 149/2001

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 17, (1) Verordnungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6 und 7 haben die Energieversorgung in den einzelnen Ländern zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen hinsichtlich der Landesverbrauchskontingente gemäß Paragraph 10, Ziffer 7, sowie die Erlassung von Regelungen gemäß Paragraph 10, Ziffer 6, in den Bundesländern obliegt dem Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann zur Durchführung der Maßnahmen die im Land benannten Regelzonenführer sowie die im Land tätigen Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortlichen und Stromhändler beauftragen.
  2. Absatz 3,Bei der Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Rahmen des Landesverbrauchskontingentes gemäß Paragraph 10, Ziffer 7, ist der Landeshauptmann an die bundeseinheitliche Verteilungsregelung gebunden, sofern sich nicht aus der Lage der Versorgung mit elektrischer Energie ergibt, dass eine Abweichung von der bundeseinheitlichen Regelung zu keiner Gefahr einer Überschreitung des im Land erforderlichen Einsparungszieles führen wird. Wird das Einsparungsziel im Land nicht erreicht, kann die Elektrizitäts-Control GmbH die nötigen Maßnahmen mit bindender Wirkung für das betreffende Bundesland erlassen.
  3. Absatz 4,Die Regelung der Lieferung der verfügbaren elektrischen Energie an Endverbraucher in den Bundesländern hat nach dem Grade der Dringlichkeit zu erfolgen. Insbesondere können Endverbraucher ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen oder in dieser beschränkt werden.
  4. Absatz 5,Durch Verordnung des Landeshauptmannes können regional umschriebene Gebiete vom Strombezug ausgeschlossen oder abgeschaltet werden.
  5. Absatz 6,Verordnungen des Landeshauptmannes sind in den für amtliche Kundmachungen im Lande üblicherweise herangezogenen Tageszeitungen kundzumachen sowie auch im Internet verfügbar zu machen.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40025882