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Art. 2 § 28

Fassungen
01.01.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2828.06.200625.02.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Art. 2 § 2801.01.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2001
Art. 2 § 2801.07.198801.07.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Energielenkungsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 149/2001

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

5. Strafbestimmungen

Paragraph 28, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

  1. Ziffer eins
    mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
    1. Litera a
      Gebote und Verbote von gemäß den Paragraphen 3 und 10 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, zu bestrafen ist;
    2. Litera b
      Lenkungsmaßnahmen gemäß den Paragraphen 13 und 17 zuwiderhandelt;
    3. Litera c
      vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß Litera a, oder Maßnahmen gemäß Litera b, erschwert oder unmöglich macht;
  2. Ziffer 2
    mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
    1. Litera a
      einer gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,) oder über die Kennzeichnung (Paragraph 6, Absatz 4,) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
    2. Litera b
      einer gemäß Paragraph 3, erlassenen Verordnung über Meldepflichten (Paragraph 7, Absatz eins,) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 und Paragraph 19, nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
    3. Litera c
      vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß Paragraph 3, verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) erheblich überschreitet.
  1. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, ist der Versuch strafbar.
  2. Absatz 3,Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (Paragraph 3, Absatz 4,) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
  3. Absatz 4,Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.

Gesetzesnummer

10006729

Dokumentnummer

NOR40025893