Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2001Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 29Artikel 2, Paragraph 29
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 29. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 28 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18 bezahlt.Paragraph 29, (1) Wird die strafbare Handlung gemäß Paragraph 28, dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Stromverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 18, bezahlt.
(2)Absatz 2,Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 28 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 18, kann die gemäß § 11 oder § 17 zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 28, oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß Paragraph 18,, kann die gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 17, zuständige Behörde einen Stromverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strombezug ausschließen.
Dokumentnummer
NOR40025894