Rechtstracker.at

§ 76 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 21.06.2006 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 7622.06.200610.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 7601.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 7601.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. I Nr. 78/2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Anordnung der Wahlen

Paragraph 76, (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

  1. Absatz 2,Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
  3. Absatz 4,Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Absatz 3, festzulegen.
  4. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
  5. Absatz 6,Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025930