Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Zustellungsbevollmächtigter
§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.Paragraph 83, (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2)Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß Paragraph 101, Absatz 4,,
die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
(3)Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
Schlagworte
Wahlvorschlag, Zurechnungserklärung
Dokumentnummer
NOR40025937