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§ 85 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.01.2012 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 8501.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 8501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Aktives und passives Wahlrecht

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 3 bis 5, Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.
  2. Absatz 2,Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.
  3. Absatz 3,Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß Paragraph 73, Absatz 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.
  4. Absatz 4,Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.
  5. Absatz 5,Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und ist nur einmal wählbar.
  6. Absatz 6,Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.

Schlagworte

Vorstandsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025939