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§ 90 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 21.06.2006 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 90 heute29.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 108/2018
§ 9011.01.201228.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 9022.06.200610.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 9001.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 9001.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. I Nr. 78/2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahlkarten

Paragraph 90, (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.

  1. Absatz 2,Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.
  2. Absatz 3,In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025944