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§ 102 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 21.06.2006 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 102 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10222.06.200610.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 10201.01.200221.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10201.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006danach: BGBl. I Nr. 78/2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

Paragraph 102, (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

  1. Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
    1. Litera a
      Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und
    2. Litera b
      Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.
  2. Absatz 3,Das Entsendungsrecht gemäß Absatz eins, steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Absatz eins, sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
  3. Absatz 4,Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Absatz eins, oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Absatz eins, nicht geschmälert.
  4. Absatz 5,Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß Paragraph 99, der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
  5. Absatz 6,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025960