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§ 106 WKG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.01.2012 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 106 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10601.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10601.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 106

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

10.01.2012danach: BGBl. I Nr. 3/2012

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
  2. Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der
    1. Litera a
      gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Präsidenten,
    2. Litera b
      Spartenobmännern und
    3. Litera c
      gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
  3. Absatz 3,Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Absatz eins und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
  4. Absatz 4,Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Absatz 3, auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
  5. Absatz 5,Die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz eins, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß Paragraph 104, angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß Paragraphen 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
  8. Absatz 8,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2012

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025965