Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
§ 106.Paragraph 106,
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der
gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Präsidenten,
gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Absatz eins und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.
(4)Absatz 4,Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Absatz 3, auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.
(5)Absatz 5,Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.Die gemäß Paragraph 63, Absatz 2, in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(7)Absatz 7,Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.Die gemäß Absatz eins, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß Paragraph 104, angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß Paragraphen 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
(8)Absatz 8,§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40025965