Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2001Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 17Artikel 2, Paragraph 17
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 17. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.Paragraph 17, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Stand der Pflichtnotstandsreserven, deren Beschaffenheit sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Lager stichprobenweise zu überprüfen. Hiezu kann er sich der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung bedienen.
(2)Absatz 2,Den Kontrollorganen ist freier Zutritt zu den Lagern und Einsicht in alle Lageraufzeichnungen und über Veränderungen des Lagerstandes seit der letzten Messung sowie die Entnahme von Proben im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren. Besteht der begründete Verdacht, daß die Lagerstände unrichtig ausgewiesen werden, kann das Kontrollorgan die körperliche Aufnahme des Lagerstandes verlangen und die Übernahme und Abgabe von Erdöl oder Erdölprodukten in oder aus Behältern, in denen Pflichtnotstandsreserven gehalten werden, vorübergehend und so lange einstellen, als für die Messung der Lagerstände notwendig ist.
Dokumentnummer
NOR40025975