Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 546/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2001Bundesgesetzblatt Nr. 546 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 22Artikel 2, Paragraph 22
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 22. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer Paragraph 22, Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt,
die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 5 ausübt,die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach Paragraph 5, ausübt,
als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 5 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt,als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach Paragraph 5, Absatz 3, nicht ausstellt oder nicht anzeigt,
als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 5 Abs. 5 überschreitet,als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach Paragraph 5, Absatz 5, überschreitet,
als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 verstößt,als Lagerhalter, für den eine Bundeshaftung übernommen wurde, gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, verstößt,
die Meldungen und Auskünfte gemäß den §§ 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,die Meldungen und Auskünfte gemäß den Paragraphen 11, 12, 13, 14 und 18 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet,
die Bestimmungen des § 15 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,die Bestimmungen des Paragraph 15, über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt,
der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 17 zu dulden, zuwiderhandelt,der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß Paragraph 17, zu dulden, zuwiderhandelt,
der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 18 nicht nachkommt,der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß Paragraph 18, nicht nachkommt,
den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 25 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt.den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz 2, angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt.
§ 21 Abs. 4 gilt.Paragraph 21, Absatz 4, gilt.
Dokumentnummer
NOR40025978