Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 110Paragraph 110
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der
Bundeskammer
§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.Paragraph 110, (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,
Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und
Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.Die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 5, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß Paragraphen 103 und 108 zu erfolgen hat.
(5)Absatz 5,§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.
Dokumentnummer
NOR40025983