Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 113Paragraph 113
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 113.Paragraph 113,
(1)Absatz eins,Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraph 105 und der Besetzungen nach Paragraph 109, sowie der Bestellungen gemäß Paragraph 112, ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.
(2)Absatz 2,Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 99, Absatz 5 bis 7 und 105 Absatz 3, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40025986