Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der
BundeskammerBestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der, Bundeskammer
§ 114.Paragraph 114,
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
(2)Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der
gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,gewählten und gemäß Paragraph 63, Absatz 2, kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,
Landeskammerpräsidenten und
Spartenobmänner der Bundeskammer.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz 3 und 5 gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.Die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 7, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der Paragraphen 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.
(6)Absatz 6,§ 98 gilt sinngemäß.Paragraph 98, gilt sinngemäß.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40025987