Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2002 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 525.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 518.01.201624.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 501.01.200217.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Datenschutz

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Gehaltskasse ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1999,, zur Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Gehaltskasse eine wesentliche Voraussetzung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ist. Im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft mit der Österreichischen Apothekerkammer gemäß Paragraph 66, Absatz 3, ist die Gehaltskasse auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Österreichischen Apothekerkammer für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen. Zulässigerweise von der Gehaltskasse verarbeitete Daten dürfen unter Beachtung des Datenschutzgesetzes auch an Dritte übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß Paragraph 6, ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung jener personenbezogener Daten betreffend alle Apothekenbetriebe, begünstigten Bezieher und Versicherten ermächtigt, die zur Erfüllung der Aufgaben
    1. Ziffer eins
      nach der österreichischen Arzneitaxe 1962,
    2. Ziffer 2
      auf Grund von mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtverträgen gemäß Paragraph 349, Absatz 3, ASVG,
    3. Ziffer 3
      auf Grund sonstiger Vereinbarungen mit begünstigten Beziehern über die Verrechnung von Kostenzuschüssen und dergleichen an Versicherte
    notwendig sind, insbesondere Stamm- und Verrechnungsdaten, Verordnungsdaten, zahlungspflichtiger begünstigter Bezieher, Retaxierungen und offene Postenrechnung. Übermittlungen dürfen insbesondere an die Apothekenbetriebe und die begünstigten Bezieher sowie den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend stellensuchende Mitglieder und vorgemerkte Apothekenbetriebe ermächtigt: Stammdaten, Vermittlungswünsche und bisherige Vormerkungen. Übermittlungen dürfen insbesondere an stellensuchende Mitglieder, vorgemerkte Apothekenbetriebe, das Arbeitsmarktservice sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend alle Bezieher von Leistungen aus dem Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds ermächtigt: Stammdaten der Leistungsbezieher, Leistungsgrund, Höhe und Art der Leistung, Lohnverrechnungsdaten, geleistete Mitgliedsbeiträge und sonstige zur Verwaltung der gewährten Leistungen notwendige Daten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken und den jeweiligen Dienstgeber erfolgen.

Schlagworte

Wohlfahrtsfonds

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026019