Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2002 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 1501.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 172/2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Dienstausmaß

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die im Gehaltsschema angeführten Bezüge haben sich auf das jeweils als Volldienst geltende Dienstausmaß und auf einen vollen Kalendermonat ohne Rücksicht auf die tatsächliche Anzahl der Tage zu beziehen.
  2. Absatz 2,Die Festsetzung des Dienstausmaßes des Volldienstes (10/10-Dienst) bleibt der kollektivvertraglichen Regelung vorbehalten; besteht kein Kollektivvertrag, so hat als Volldienst eine monatliche Dienstleistung von 172 Stunden, bezogen auf den mit 30 Tagen angenommenen Monat, zu gelten.
  3. Absatz 3,Nicht vollbeschäftigte Dienstnehmer haben die ihrem Dienstausmaß entsprechenden Teile der Bezüge zu erhalten.
  4. Absatz 4,Ergeben sich bei Berechnung des Teildienstes Bruchteile von Zehnteln, so ist der Umfang des Teildienstes mit einer der Dienstzeit jeweils nächstkommenden höheren Zahl vom vollen Zehntel des normalen Monatsvolldienstes, jedoch nicht unter 2/10 zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026029