Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.2002 bis 31.05.2002 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 1908.07.202128.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 128/2021
§ 1918.01.201607.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1907.08.201317.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 1914.02.200406.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 5/2004
§ 1901.06.200213.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2004
§ 1901.01.200231.05.2002 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002danach: BGBl. I Nr. 5/2004

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Anspruch auf Anrechnung von Dienstzeiten

Paragraph 19, (1) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind ohne Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Zeiten, während derer sie Mitglieder der Gehaltskasse in der Abteilung der Dienstgeber waren,
  2. Ziffer 2
    Zeiten, während derer sie Funktionäre in der Österreichischen Apothekerkammer, der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder einer sonstigen Interessenvertretung der Apotheker, die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt, waren, jeweils unter Berücksichtigung des erfahrungsgemäß mit der Funktionsausübung durchschnittlich verbundenen Dienstausmaßes,
  3. Ziffer 3
    Zeiten, während derer sie nach Erlangung der Mitgliedschaft zur Gehaltskasse auf Grund einer Funktion in einer Berufsvertretung der Apotheker oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert waren,
  4. Ziffer 4
    Zeiten, während derer der Dienstnehmer wegen Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1990,, oder wegen Ableistung des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1986,, an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert war.
  1. Absatz 2,Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Stellenlosigkeit, sofern der Dienstnehmer bei der Stellenvermittlung der Gehaltskasse als stellensuchend vorgemerkt sowie bereit und in der Lage war, eine für ihn zumutbare Stelle anzunehmen,
    2. Ziffer 2
      Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 2001,, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
    3. Ziffer 3
      nach Erlangung des Magisterdiploms an einer österreichischen Hochschule verbrachte Ausbildungszeiten bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, sofern der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung nachgewiesen wird,
    4. Ziffer 4
      Zeiten
      1. Litera a
        einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen Berufsausbildung zusammenhängenden Lehrtätigkeit an Instituten und Laboratorien der österreichischen Universitäten nach Abschluss des Doktoratstudiums im Höchstausmaß von fünf Jahren,
      2. Litera b
        einer pharmazeutisch fachlichen Tätigkeit in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten, in der inländischen pharmazeutischen Industrie oder im inländischen pharmazeutischen Großhandel, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
      3. Litera c
        einer Tätigkeit als Angestellter einer Standesvertretung der Apotheker oder des offiziellen Kundmachungsorgans der Gehaltskasse,
    5. Ziffer 5
      Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,
    6. Ziffer 6
      Zeiten einer Berufsbetätigung als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereiches des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,
    7. Ziffer 7
      Zeiten der Ableistung der Wehrpflicht gemäß dem Wehrgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679.
  2. Absatz 3,Bei den Anrechnungsgründen der Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie 6 und 7 sind für Bürger der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die entsprechenden Zeiten in diesen Mitgliedstaaten den jeweiligen österreichischen Zeiten gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026033