Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Anrechnungsbetrag
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für Anrechnungen nach § 19 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten KalendermonatFür Anrechnungen nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat
gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 bis 3 0,5 vH undgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 0,5 vH und
gemäß § 19 Abs. 2 Z 4 und Z 6 10 vHgemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 6, 10 vH
der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.
(2)Absatz 2,Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.
(3)Absatz 3,Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.
(4)Absatz 4,Für Anrechnungen nach § 20 Z 1 und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.Für Anrechnungen nach Paragraph 20, Ziffer eins und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht übersteigen. Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
NOR40026035