Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Haushaltszulage
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die Haushaltszulage gebührt
verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,
nicht verheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Haushalt ein Kind angehört, für das die Kinderzulage gebührt, und
von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihres früheren Ehegatten aufzukommen oder mit einem Betrag beizutragen, der höher als die Haushaltszulage ist.
(2)Absatz 2,Für einen Dienstnehmer gebührt die Haushaltszulage nur einmal.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010
Dokumentnummer
NOR40026042