Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
01.01.2002 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 43 heute18.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 4301.01.200217.01.2016 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

4. Abschnitt
Verrechnung ärztlicher Verschreibungen für Rechnung begünstigter Bezieher

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2,Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.
  3. Absatz 3,Die Gehaltskasse hat die auf Grund der Abrechnungen der ärztlichen Verschreibungen sich ergebenden Beträge binnen zwei Wochen nach ihrer Einreichung an den Inhaber der Apotheke, von der die Lieferung erbracht wurde, zu Handen des verantwortlichen Leiters zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026057