Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
3. Hauptstück
Verfahren
§ 44.Paragraph 44,
Gegen die Bescheide gemäß den §§ 11 Abs. 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach § 11 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen. Gegen die Bescheide gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2, 17, 25, 31 und 42 dieses Bundesgesetzes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Gehaltskasse Berufung eingebracht werden. Einer gegen einen Vorschreibungsbescheid nach Paragraph 11, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes eingebrachten Berufung kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Über die Berufungen entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40026058