Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.01.2002 bis 06.08.2013 — BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 172/2013
§ 4901.01.200206.08.2013 BGBl. I Nr. 154/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltskassengesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 154/2001

Außerkrafttretensdatum

06.08.2013danach: BGBl. I Nr. 172/2013

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abstimmungen in der Delegiertenversammlung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.
  2. Absatz 2,In den Angelegenheiten des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Absatz 3,In den Angelegenheiten gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 11, werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.
  4. Absatz 4,Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013

Gesetzesnummer

20001704

Dokumentnummer

NOR40026063