Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abstimmungen in der Delegiertenversammlung
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.Abstimmungen in der Delegiertenversammlung über die Angelegenheiten des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 10 haben getrennt in den beiden Abteilungen stattzufinden. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den vorgelegten Antrag stimmt.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten des § 46 Abs. 3 Z 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.In den Angelegenheiten des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6, 7, 8 und 9 erfolgt die Abstimmung durch alle Delegierten gemeinsam. Für die Annahme eines Antrages reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3)Absatz 3,In den Angelegenheiten gemäß § 46 Abs. 3 Z 11 werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.In den Angelegenheiten gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 11, werden Beschlüsse nur innerhalb der jeweiligen Abteilung gefasst.
(4)Absatz 4,Ein Exemplar der über den Verlauf der Delegiertenversammlung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026063