Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltskassengesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 154/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Abstimmungen im Vorstand
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 3, 7, 8, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, 7, 8, 13 und 15 getrennt nach Abteilungen. Ein Antrag ist angenommen, wenn in jeder der beiden Abteilungen die einfache Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder für den Antrag stimmt.
(2)Absatz 2,Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig ist.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Angelegenheiten des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, 6, 9 bis 12 und 14 als Gesamtvorstand, wobei für die Annahme eines Antrags die einfache Mehrheit nötig ist.
(3)Absatz 3,In den Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Z 4 fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Abs. 1, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß § 49 Abs. 1 fasst. Abs. 2 findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß § 49 Abs. 2 fasst.In den Angelegenheiten des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 4, fasst der Vorstand seine Beschlüsse gemäß Absatz eins,, wenn die Delegiertenversammlung in der Folge ihre Beschlüsse gemäß Paragraph 49, Absatz eins, fasst. Absatz 2, findet für die Beschlussfassung im Vorstand Anwendung, wenn die Delegiertenversammlung ihre Beschlüsse in der Folge gemäß Paragraph 49, Absatz 2, fasst.
(4)Absatz 4,Ein Exemplar der über den Verlauf der Vorstandssitzung zu führenden Verhandlungsschrift ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen binnen vier Wochen vorzulegen. Aus der Verhandlungsschrift haben die Beschlussfähigkeit, die gefassten Beschlüsse und die Art ihres Zustandekommens ersichtlich zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013
Dokumentnummer
NOR40026068